Die Überbrückungshilfe III: Was neu ist und wie Du die Corona Hilfen jetzt bestmöglich nutzen kannst!

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Mit der sogenannten Überbrückungshilfe III werden die Coronahilfen für Unternehmen und Selbstständige verlängert und ergänzt. Gerade für unsere Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler im Odenwald sind die diese Hilfen oft überlebenswichtig. Daher haben wir versucht, Dir die Neuerungen bestmöglich zusammen zu fassen ?. Wir sind jedoch weder Steuerberater*in noch rechtssichere Berater*innen. Solltest Du für die neuen Überbrückungshilfen antragsfähig sein, so bitten wir Dich, Deine individuelle Situation in jedem Fall mit Deinem Ansprechpartner des Vertrauens durchzugehen.

KURZÜBERSICHT

  • Der Förderzeitraum: November 2020 bis Juni 2021
  • Antragsstellung ab: 10. Februar 2021
  • Antragsberechtigt: Unternehmen, Soloselbständige, Freiberufler mit Umsatzeinbußen von mind. 30% sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen

⚠️ Wir gehen hier nicht auf alle Neuerungen im Rahmen der Überbrückungshilft III im Detail ein. Wer mehr dazu erfahren möchte, kann dies hier sowie beim Bundesministerium nachlesen.

überbrückungshilfe 3

Was gibt es Neues im Rahmen der Überbrückungshilfe III?

  • Fixkostenzuschüsse für die Monate im Förderzeitraum (hierzu gibt es einen Musterkatalog im FAQ des Bundesministeriums)
  • Anspruch zusätzlich für größere Unternehmen bis 750 Millionen Euro Jahresumsatz (bei gewissen Branchen entfällt auch diese Grenze)
  • Förderhöchstbetrag pro Monat deutlich erhöht
  • Mehr Fixkosten erstattungsfähig und zusätzlich:
    • bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten (auch rückwirkend bis März 2020)
    • Investitionen in Digitalisierung (z.B. Aufbau eines Onlineshops, neue Webseite, Modernisierung der Webseite, etc.) einmalig bis zu 20.000 Euro
  • Zusatzregelungen für die Reisebranche, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, den stationären Einzelhandel sowie die pyrotechnische Industrie

Wer ist für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt?

  • Unternehmen bis zu einem Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 (Grenze entfällt für von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche),
  • Soloselbständige,
  • selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen,

die in einem Monat einen corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Genauer:

  • Umsatzeinbruch mehr als 70 Prozent: Es werden bis zu 90 Prozent erstattet
  • Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent: Es werden bis zu 60 Prozent erstattet
  • Umsatzeinbruch zwischen 30 und 50 Prozent: Es werden bis zu 40 Prozent erstattet

Außerdem sind gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen antragsberechtigt.

Neustarthilfe

Alternativ können Soloselbständige, die einen geringen Fixkosten-Anteil haben, im Rahmen der sogenannten Neustarthilfe eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Die Neustarthilfe beträgt in der Regel 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019. Zu beachten ist hier allerdings, dass der Zuschuss nur in voller Höhe behalten werden kann, wenn Umsatzeinbußen von über 60 Prozent vorliegen. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist der Zuschuss (anteilig) zurückzuzahlen. Ermittelt wird das Ganze nach Ablauf des Förderzeitraums, also ab Juli 2021.

⚠️ Generell ist eine Doppelförderung ausgeschlossen. Daher sind Unternehmen, die die November- bzw. Dezemberhilfe letztes Jahr erhalten haben, für diese beiden Monate nicht antragsberechtigt. Leistungen nach der Überbrückungshilfe II für diese Monate werden angerechnet.

Wie kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden?

Die Coronahilfen können seit dem 10. Februar 2021 über prüfende Dritte (Steuerberater*innen, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer*innen, vereidigte Buchprüfer*innen oder Rechtsanwalt*innen) beantragt werden. Die Antragstellung erfolgt über die bundesweit einheitliche Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März 2021 erfolgen.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Weitere Informationen zu den neuen Coronahilfen findest Du im FAQ des Bundesministeriums: hier.

Die passenden Odenwälder Unternehmen finden

Wir hoffen, Dir mit dieser Übersicht weiterzuhelfen. Wer nach wie vor nicht voll arbeiten kann oder darf, der kann vor allem mit den neuen Hilfen für Digitalisierungsmaßnahmen oder für Hygienekonzepte JETZT einen essenziellen Grundstein für die Sichtbarkeit des Unternehmens und das langfristige Überleben legen. Eine Unterstützung in dieser Form und Höhe wird wohl nicht mehr kommen und bietet die einmalige Chance, sich modern und zukunftsfähig aufzustellen, ohne selbst viel investieren zu müssen.

Bei uns findest Du auf dem Unternehmensbereich hilfreiche Unternehmen, die Dich bei den Digitalisierungsmaßnahmen oder Umbauten unterstützen können!

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